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Club – Satzung des „BBC Preußen 1994“
§ 1 Name und Sitz
Der Club führt den Namen „BBC Preußen´94“ und wurde am 13. April 1994 gegründet.
Der Club hat seinen Sitz in Berlin und ist über den Deutschen Keglerbund ( DKB ) e. V., Mitglied im Landes- fachverband Berlin für
Sportkegeln e. V. und im Landessportbund ( LSB ) e.V.
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§ 2 Gegenstand
Der Club ist dem Berliner Bowlingsport Verein ( BBV ) e. V. untergeordnet und erkennt dessen Satzung an.
Der Club pflegt und fördert den Bowlingsport und trägt zu dessen Weiterentwicklung bei.
Der Club gibt seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung des Bowlingsports.
Die Mitglieder werden angehalten Fairness, gegenseitige Achtung und Toleranz zu üben.
Der Club trägt dazu bei, den Grundgedanken des Sports und Humanität und Völkerverständigung zu verbreiten
und zu fördern. Der Club ist Politisch, religiös und rassisch neutral.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Innerhalb des Clubs werden berufliche Bestrebungen abgelehnt. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Sämtliche Einnahmen sind unmittelbar den Zwecken des Clubs zuzuführen.
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§ 4 Clubvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschließlich das Clubvermögen, nicht aber die Mitglieder.
Ein persönlicher Anspruch oder Gewinnanteile am Clubvermögen ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Kein Mitglied darf durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
Begünstigt werden.
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§ 5 Haftung gegenüber Mitglieder
Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung
Von Anlagen oder Clubveranstaltungen entstehen. Der Club ist gehalten, die eventuellen Rechte seiner Mitglieder im Namen geltend zu machen.
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§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, welches am 01. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.
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§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand, der ggf. zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschusse benutzt, oder dem durch Wahl der Mitgliederversammlung Ausschüsse beigegeben werden können.
Die Vertrauensperson
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§ 8 Geschäftsordnung
Der Ablauf von Zusammenkünften der einzelnen Organe wird ggf. nach Bedarf geregelt.
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§ 9 Mitglieder
Der Club unterscheidet:
aktive Mitglieder
Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
Passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
Personen, welche sich Verdienste um den Club erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder, ernannt werden.
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§ 10 Mitgliedschaft
Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
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§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Bewerber hat seine Aufnahme schriftlich, auf einem vom Club herausgegebenen Formular zu beantragen und eigenhändig zu unterschreiben. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Bewerber ist die Aufnahmeentscheidung, auch nach Ablehnung, ohne Angabe von Gründen bekannt zu geben.
Bei Aufnahme in den Club kann eine einmalige Verwaltungsgebühr von 20,-Euro ( siehe Aufnahmeantrag ) erhoben werden.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Clubs sowie deren Vorschriften.
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§ 12 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Spielbetrieb des Clubs teilzunehmen, deren Gerät- schafften und Einrichtungen des Clubs zu benutzen und in den Beschlussgremien des Clubs Wünsche vorzutragen
Und darüber abzustimmen.
Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Alle übrigen Mitglieder haben volles einfaches
Stimmrecht und können für alle Ehrenämter gewählt werden. Wählbar in die Ämter des Clubs sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.
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§ 13 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht:
die Bestimmung des Clubs einzuhalten.
Ihr Verhalten so einzurichten, dass Ehre und Ansehen des Clubs sowie der anderen Clubmitglieder nicht geschädigt werden.
Den Club nach Kräften zu unterstützen und das zur Verfügung stehendem Sportmaterial pfleglich zu behandeln.
Den Anforderungen der gewählten Organe des Clubs und von diesen beauftragten Mitgliedern zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Sportbetrieb folge zu leisten.
Die Beiträge an den Club Pünktlich und im Voraus eines Monats ungemahnt zu entrichten, und bei einem Rückstand des Beitrages von mim. 3 Monaten wird der Rechtsweg ( Anwalt, Inkassobüro ), und die Kosten des Aufwandes dem Mitglied in Rechnung gestellt.
Den auf den Mitgliederversammlungen geschlossenen und schriftlich festgelegten Sonderregelungen folge zu leisten.
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§ 14 Ruhe der Mitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet individuell über den Antrag.
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§ 15 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Zeitablauf, Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Club. Der Austritt
Aus dem Club muss mind. Einen Monat vorher zum Monatsende gegenüber dem Vorstand unter Abgabe des Passes und des Beitrages zum Austrittstermin schriftlich erklärt werden. Mitglieder des BBV´s können immer nur in Quartal die Mitgliedschaft kündigen (31.03, 30.06, 30.09, 31.12). Nach schriftlicher Bekanntgabe mit dem Ende der Mitgliedschaft, erlischt die Zugehörigkeit zu Organen oder Gremien des Clubs. Die Streichung eines Mitgliedes durch den Vorstand kann bei Zahlungsrückstand von Beiträgen trotz Mahnung erfolgen. Ein Mitglied kann nach Anhörung vom Vorstand aus den Club ausgeschlossen werden,
wegen:
Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
Missachtung von Anordnungen der Organe des Clubs
Schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens
Unehrenhaften Handlungen
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§ 16 Ausschluss
Über den Ausschluss entscheiden in der Mitgliederversammlung, nach Anhörung des Vorstandes, die anwesenden Clubmitglieder in einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Hingegen kann der Betroffene innerhalb eines Monats die Vertrauensperson, unter gleichzeitiger Darstellung seiner Gründe zur Überprüfung anrufen.
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§ 17 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, können vom Vorstand Maßnahmen verhängt werden:
Ermahnung
Angemessene Geldbuße
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§ 18 Beiträge
Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgabe erhebt der Club Aufnahmebeiträge, Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, über die in der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung gesondert, auf Einbringung des Vorstandes, mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, abgestimmt wird. Die Höhe der jeweiligen Mitgliederleistungen ist durch eine Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge sind porto- und lastfrei im Voraus zu begleichen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
Die Beitragsordnung wird jedem Mitglied ausgehändigt und ist teil der Satzung.
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§ 19 Haftung
Der Club haftet nicht für Verlust, Sach- oder Personenschäden, die die Mitglieder innerhalb des Clublebens oder der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Clubs, oder bei Clubveranstaltungen erleiden. Zum Schutze der Mitglieder besteht eine Sportunfallversicherung des Landessportverbandes Berlin ( LSB ). Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges sowie schuldhaftes Verhalten dem Club, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt. Für die vom Verband einem Mitglied auferlegten Geldbußen ( Strafen ) haftet der Betroffene selbst. Für die dem Club auferlegten Geldbußen ( Strafen ) haftet nur das Clubvermögen.
Das Mitglied ist auch Haftpflicht versichert über den Landessportbund. Als Anmerkung!!!
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§ 20 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Clubs ( Hauptversammlung ) ist das oberste beschließende Cluborgan, sowie Berufungsorgan für alle Streitfälle. Sie entscheidet über Angelegenheiten, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb überschreiten. Die Hauptversammlung findet in jedem Jahr statt und sind bis ende März und Anfang August eines jeden Jahres abzuhalten. Weitere Versammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Clubs. Der Vorstand lädt mit Monatsfrist zu einer Versammlung durch Anschlag und Anschreiben ein. Mit der Ladung sind Ort, Datum und Zeit sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. Später eingegangene Anträge ( Dringlichkeitsanträge ) können nicht berücksichtigt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Diese Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Es ist von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Mistrauenanträge zu stellen. Es bedarf dabei der Unterstützung von ¾ der anwesenden und Stimmberechtigten Mitglieder. Organmitglieder des Clubs können in eigener Sache ein Mistrauensantrag stellen. Sie bedürfen dabei nicht der Zustimmung der Mitglieder. Die Abstimmung aller Mistrauensanträge erfolgt geheim. Dem jeweiligen Antrag ist entsprochen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden und Stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
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§ 21 Gegenstand der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sollte enthalten:
Entgegennahme des Vorstandsberichtes
Erstattung des Kassenberichtes
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Satzungsgemäße Neuwahlen
Erstellung des Finanzplans ( Etat )
Anträge
Festlegung von Sonderreglungen
Verschiedenes
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§ 22 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Sportwart
dem Kassenwart
dem Jugendwart
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§ 23 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, jeweils in den Jahren mit ungerader Endzahl. Ergänzungswahlen können in jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren mit gerader Endzahl gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Vertrauensperson wird auf die Dauer von zwei Jahren, jeweils in den Jahren mit gerader Endzahl gewählt.
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§ 24 Sitz des Vorstandes
Der Clubvorsitzende beruft und leitet die Sitzung. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder 2/3 der Vorstandsmitglieder es Beantragen. Der Clubvorstand oder das Präsidium ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen des Clubs mit beratenden Stimmen teilzunehmen.
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§ 25 Aufgabe des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und Verwaltung des Clubs, soweit sie nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind oder die Satzung es anders bestimmt. Er kann Verwaltungsordnungen mit verbindlicher Rechtskraft erlassen. Der Kassierer verwaltet die Kasse und berichtet über den Kassenbestand. Er ist für die Beiträge und Geldbußen, sowie die Abrechnung der Spiele an den Trainingsabenden verantwortlich. Der Clubvorstand überwacht die Cluborgane, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und übt die Aufsicht über alle Clubeinrichtungen aus. In dringenden Fällen kann er Selbstständig handeln. Der Vorstand beschließt den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Hauptversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung ihrer Tätigkeit zu maßregeln oder zu suspendieren und die betreffenden Mitarbeiter für die restliche Wahlperiode zu ersetzen. Der Vorstand entscheidet über die Sitzung oder Ermäßigung von Beiträgen und Umlagen. Die Mitarbeit im Vorstand ist Ehrenamtlich. Ehrenvorsitzende haben sitz im Clubvorstand und Verwaltungsrat mit beratender Stimme. Sie können Aufgaben im Clubvorstand nach Vereinbarung übernehmen.
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§ 26 Ausschüsse
Zur Unterstützung des Vorstandes für besondere Aufgaben, z.B. Sportliche Belange und gesellschaftliche Veranstaltungen, können besondere Arbeitzausschüsse ( Sportwarte bzw. Kassenprüfer ) durch den Vorstand bestellt oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Die Ausschussmitglieder sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und haben auf verlangen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung, Bericht zu erstatten. Die Sitzungen der Arbeitsausschüsse können die Mitglieder des Clubvorstandes teilnehmen. Sie sind zu allen Sitzungen einzuladen. Ferner wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die beauftragt sind das Rechnungs- und Kassenwesen des Clubs zu Prüfen. Der Prüfbericht ist in jeder Hauptversammlung öffentlich zu erstatten. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung eine Vertrauensperson ( Schiedsmann ). Die Vertrauensperson darf keinem anderen Ausschuss angehören.
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§ 27 Aufgaben der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson befasst sich mit der Beilegung von Clubinternen Streitfällen, die Ihm vom Vorstand und der betroffenen Person vorgetragen werden. Dieses Clubmitglied ist verpflichtet, der Vorladung der Vertrauensperson folge zu leisten. Die Vertrauensperson entscheidet endgültig als Instanz im Rahmen der Satzung. Der Zivilrechtsweg ist ausgeschlossen.
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§ 28 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung ist nur in der Hauptverhandlung zulässig, wenn die Tagesordnung den Punkt
„ Satzungsänderung “ enthält. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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§ 29 Auflösung
Eine Auflösung, Vereinigung oder Namensänderung des Clubs ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 % einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung, Vereinigung oder Namensänderung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen Fällen ist eine weitere Versammlung innerhalb einer frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nach Regelung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Clubvermögen der „ Aktion Sorgenkind „ zu übertragen.
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§ 30 Inkrafttreten
Die Satzung des BBC Preußen 94 wurde in der Hauptversammlung vom 31.08.1994 beschlossen und angenommen.
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§ 31 Datenschutz
Dem Vorstand ist es nicht gestattet persönliche Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift und aller Spieler (in) – Passdaten auf Datenträgern zu erfassen und zu Speichern. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht gestattet. Ausgenommen an Clubmitglieder des BBC Preußen 94.
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§ 32 Sportordnung
Wird allen Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung überreicht.
Diese gehört dann zur Satzung.
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Überarbeitete Satzung mit allen Änderungen
Berlin, den 15. März 2007